zuletzt geändert am 05.04.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Durchführung der Aufgaben
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Haftung
§ 11 Ende des Vereins
Anhang I Jugendordnung
Anhang II Wahlordnung
Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich gleichermaßen auf Personen jeglichen Geschlechts.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Lauftreff Radolfzell e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Radolfzell.
3. Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Vereinszweck ist die Förderung und Pflege des Langstreckenlaufens in Verbindung mit Laufwettbewerben.
2. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Durchführung der Aufgaben
1. Der Verein bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Mitglieder und der Vereinsorgane.
2. Die Ämter innerhalb des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter.
3. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amtes entstehenden notwendigen Auslagen insbesondere Reisekosten (einschließlich Tage- und Übernachtungsgelder) nach den für den staatlichen Bereich geltenden Bedingungen ersetzt. Darüber hinaus kann nach näherer Bestimmung in der Beitrags- und Finanzordnung des Vereins den in Vereinsorganen Tätigen Sitzungsgeld gewährt werden. Die Reisekosten gelten auch mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Reise oder mit der schriftlichen Auftragserteilung bzw. Einladung zur Teilnahme an einer Vereinsveranstaltung, Tagung oder Sitzung als genehmigt.
4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Dabei darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können alle Personen sein, die sich dem Langstreckenlauf und der Leichtathletik verbunden fühlen. Es ist die aktive und die passive Mitgliedschaft möglich.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung an den Vorstand und wird von diesem bestätigt, angenommen oder abgelehnt, ohne die Verpflichtung zur Begründung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt mit
dem freiwilligen Austritt eines Mitglieds,
dem Ausschluss eines Mitglieds,
dem Tod eines Mitglieds,
dem Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Mitglieds.
4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ohne Kündigungsfrist.
5. Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere Verstöße gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder Verzug mit Beitragszahlungen über drei Monate vorliegt. Ge-gen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats die Mit-gliederversammlung anrufen. Diese entscheidet in der nächsten Sitzung endgültig über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
6. Die Mitglieder erhalten bei Beendigung der Mitgliedschaft keine Rückerstattung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen.
§ 5 Beiträge
Die Beiträge werden so bemessen, dass möglichst kein Überschuss erzielt wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied soll an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Während der Versammlungen und sonstigen Zusammenkünfte darf nicht geraucht oder ähnliches getan werden, was den Mitgliedern gesundheitlichen Schaden zufügt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes sowie einzelner Vorstandsmitglieder,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
die Erstellung einer Beitrags- und Finanzordnung, insbesondere
die Festsetzung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie
die Entlastung des Vorstands,
die Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungsfragen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands oder zwei andere Vorstandsmitglieder die Einberufung im Interesse des Vereins für erforderlich erachten oder wenn 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Dieser legt auch Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung fest. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen. Im Falle der Einberufung der Vereinsmitglieder nach Absatz 2 werden Ort, Zeit sowie Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend dem etwaigen Verlangen der Antrag stellenden Mitglieder bestimmt. Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann bis auf 10 Tage verkürzt werden. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einladung kann elektronisch versandt werden, wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Die Mitglieder-versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so weit diese Satzung nicht anderes vorsieht. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist es erforderlich, dass der Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen ist.
5. Satzungsänderungen und Amtsenthebungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht gestattet.
7. Vom Verlauf einer Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Vorstands und dem Schriftführer, der die Niederschrift zu verfassen hat, zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer,
und bis zu drei Beisitzern.
Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind.
2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung eine Wahlkommission gebildet.
3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
nach Ablauf der Amtszeit mit dem Abschluss der Neuwahl,
mit der Amtsenthebung nach Absatz 4,
mit dem Rücktritt vom Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist eine Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
4. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
5. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen..
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
den Vollzug der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
die Erstellung des Haushalts,
die Abfassung des Jahresberichts,
die Erstellung der Jahresabrechnung,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, ausgenommen im Fall des Vereinsendes,
die Geschäftsführung des Vereins.
8. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Es kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit besonderen Aufgaben oder Teilbereichen der Geschäftsführung mit der alleinigen Bearbeitung betraut und diesem insoweit Vollmacht zur Vertretung des Vereins erteilt werden.
§ 10 Haftung
Für Schäden in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 11 Ende des Vereins
1. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47ff BGB).
4. § 4 Absatz 6 gilt für die Auflösung des Vereins entsprechend.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Leichtathletik insbesondere Verwendung für Zwecke laut § 2, Satz 1 dieser Satzung oder Zwecke der Jugendarbeit.
Tag der Errichtung dieser Neufassung der Satzung vom 15. April 1982: 21. Januar 2015
Gezeichnet:
Armin Grupp (1. Vorstand)
Beate Kunz (2. Vorstand)
Abschrift mit Änderungen nach den Regeln der neuen Rechtschreibung
14.09.2009
Armin Grupp (Schriftführer)
Anhang I: Jugendordnung des „Lauftreff Radolfzell e.V.“
1. Allgemeine Grundsätze
Die Jugendabteilung ist Bestandteil des LT.
Die Jugendordnung soll im Rahmen der Satzung des LT dem Jugendleiter die Jugendarbeit erleichtern und eine weitgehende Selbstverwaltung ermöglichen.
Im Rahmen der vom Vereinsvorstand bewilligten Mittel wirtschaftet die Jugendabteilung eigenverantwortlich. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung ist dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gestatten.
2. Mitgliedschaft
Mitglied können die Jugendlichen nach der Satzung des LT werden.
3. Aufgaben der Jugendabteilung
Der Jugendabteilung obliegen folgende Aufgaben:
– Ausbildung der Jugendlichen in der Sportart Leichathletik im Breiten- und Leistungssport
– Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen mit Hilfe der im Sport liegenden Möglichkeiten
– Durchführung von Wettkämpfen
– Pflege der Geräte
– Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für Jugendliche (z.B. Fahrten, Jugendtreffen, offene Jugendwerbetage o. ä.)
– Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.
4. Ziele der Jugendabteilung
Die Jugendlichen sollen zu aktiven und verantwortungsvollen Leichtathleten herangebildet werden, wobei Spaß und Spiel die Kameradschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Jugendlichen fördern soll.
5. Austritt/Ausschluss
Siehe Satzung des LT
6. Organe der Jugendabteilung
6.1 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des LT. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung. Über den Verlauf der Jugendversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist von der nachfolgenden Jugendversammlung anzunehmen.
Stimmberechtigt sind Jugendmitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr. Die Jugendversammlung beschließt in einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Jugendmitglieder.
Außerordentliche Jugendversammlungen müssen vom Jugendvorstand einberufen werden, wenn
1. mindestens zehn Jugendmitglieder eine außerordentliche Versammlung schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen und der gewünschte Beschluss eindeutig zu formulieren.
2. nach Beschluss des Jugendvorstandes, oder wenn die Interessen der Jugendabteilung dies erfordern.
Die Jugendversammlung wählt in der Regel bei der ersten Versammlung des Jahres den Jugendvorstand für die Dauer eines Jahres. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied ab 14 Jahren wählbar. Die Jugendversammlung wählt außerdem die Jugendleiter für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl muss bei den Vorstandswahlen von der Generalversammlung bestätigt werden.
6.2 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
a) dem Jugendsprecher,
b) dem Jugendschriftführer,
c) dem Jugendkassier.
6.3 Aufgaben des Jugendvorstandes
a) Der Jugendsprecher.
Der Jugendsprecher hat die Aufgabe, die Jugendabteilung zu führen, die Versammlungen zu leiten und ihr Bericht zu erstatten.
b) Der Schriftführer.
Der Schriftführer hat die Protokolle für die Jugendversammlungen und die Vorstandssitzungen der Jugendabteilung und ferner die Mitgliedsliste zu führen sowie die Einladungen zur Jugendversammlung termingerecht zu versenden.
c) Der Jugendkassier
Der Jugendkassier verwaltet die Jugendkasse. Er hat dafür alle Ein- und Ausgaben laufend zu verzeichnen und die Belege für die Ausgaben zu sammeln. Er ist gleichzeitig der Vertreter des Jugendschriftführers. Der Jugendkassier hat die Jugendkasse dem Jugendleiter auf Wunsch zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfung wird vom Vereinskassier jährlich vorgenommen.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten sind in der Satzung des LT aufgeführt.
8. Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
9. Gültigkeit Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des LT mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Generalversammlung.
Gezeichnet: Willy Mohr (Jugendleiter)
Abschrift mit Änderungen nach den Regeln der neuen Rechtschreibung: 14.09.2009
Armin Grupp (Schriftführer Gesamtverein)
Anhang II: Rahmenwahlordnung
§ 1 Wahlkommission
1. Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission aus stimmberechtigten Teilnehmern der Versammlung zu bilden.
2. Die Bildung der Wahlkommission obliegt der Versammlung, in welcher eine Wahl stattfindet. Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen.
3. Aufgabe der Wahlkommission ist es
a) bei offenen Abstimmungen durch Zählung das Wahlergebnis festzustellen,
b) bei geheimen Wahlen erforderlichenfalls die Stimmzettel auszuteilen, die ausgefüllten Stimmzettel einzusammeln und das Wahlergebnis durch Zählung festzustellen.
4. Die Durchführung jeder Wahl und ihr Ergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben ist.
5. Das festgestellte Wahlergebnis wird vom Sprecher der Wahlkommission den Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
§ 2 Wählbarkeit
Wählbar ist, wer die Voraussetzungen erfüllt und anwesend ist oder eine schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Wahlamtes erteilt hat.
§ 3 Einzelwahl
1. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Kassierer und Schriftführer werden einzeln geheim gewählt. Einzelwahl findet außerdem in allen Fällen statt, in denen nur eine Person zu wählen ist. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
2. Als gewählt gilt, wer
a) im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erhalten hat,
b) im zweiten Wahlgang die meisten der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so werden in ihm nur die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl aus dem ersten Wahlgang zur Wahl gestellt.
Erbringt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Sprecher der Wahlkommission zu ziehen hat.